Rechtsprechung
VGH Bayern, 20.06.2023 - 2 ZB 22.231 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
BauGB § 34; BauNVO § 22
Abgelehnte Baugenehmigung für Ersatzbau - rewis.io
Gebot der Rücksichtnahme, Abbruch einer Doppelhaushälfte, Nicht grenzständiges Mehrfamilienhaus als Ersatzbau
Verfahrensgang
- VG München, 08.11.2021 - M 8 K 19.6197
- VGH Bayern, 20.06.2023 - 2 ZB 22.231
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98
Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz; …
Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2023 - 2 ZB 22.231
Nur als Gesamtgebäude hat dieses einen "seitlichen Grenzabstand", also einen Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - juris Rn. 18).Nach der auch vom Erstgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Doppelhauses (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - juris Rn. 21) werden die benachbarten Grundeigentümer durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs eingebunden.
Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis und legt dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung dergestalt auf, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - juris Rn. 21).
- BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12
Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als …
Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2023 - 2 ZB 22.231
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann grundsätzlich vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21).Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 22).
- BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78
Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar - …
Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2023 - 2 ZB 22.231
Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 35). - BVerwG, 17.08.2011 - 4 B 25.11
Zum Begriff des Doppelhauses
Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2023 - 2 ZB 22.231
Es wurden hier zwei Gebäudehälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut (vgl. BVerwG, B.v. 17.08.2011 - 4 B 25.11 - juris Rn. 5), so dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und sich das Gesamtgebäude als bauliche Einheit darstellt. - VGH Bayern, 28.06.1999 - 19 ZB 97.1557
Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2023 - 2 ZB 22.231
Unabhängig davon wäre auch die Abgrenzung der prägenden Umgebung nicht von überdurchschnittlicher, das normale Maß übersteigender Schwierigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.1999 - 19 ZB 97.1557 - juris Rn. 10).
- VGH Bayern, 06.02.2024 - 2 CE 24.32
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen einseitiger Auflösung der …
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Doppelhaus-Festsetzung bzw. die Ausführung als Doppelhaus in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nachbarschützend sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BeckRS 2000, 30098169) mit der Folge, dass eine einseitige Aufhebung des Doppelhauses zu einer Verletzung drittschützender Normen führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2023 - 2 ZB 22.231 - BeckRS 2023, 17204, Rn. 7).Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2023 - 2 ZB 22.231 - BeckRS 2023, 17204, Rn. 7).
Die Antragsteller, die hierdurch in ihrer Rechtsstellung erheblich betroffen werden, bedürfen des Schutzes gegen eine einseitige Auflösung der Schicksalsgemeinschaft und können nicht darauf verwiesen werden, sie könnten auch ein freistehendes Gebäude unter Wahrung der gesetzlichen Abstandsflächen errichten (vgl. BayVGH, B. v. 20.6.2023 - 2 ZB 22.231 - juris).